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Der Schweizerische Tierschutzverein lancierte im Jahr 1892 eine Volksinitiative gegen das Schächten. Obwohl Bundesrat und Bundesversammlung deren Verwerfung beantragten, wurde die Initiative am 20. August 1893 angenommen.

Die Bundesverfassung wurde anschliessend durch Artikel 25bis wie folgt ergänzt: «Das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzug ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt».

Das Schächtverbot trat anfangs 1894 in Kraft und wird heute allgemein als antisemitische Aktion verstanden. Es hatte zur Folge, dass seither alles Koscherfleisch aus dem Ausland in die Schweiz importiert werden muss. In den Folgejahren versuchten Tierschutzkreise mehrfach, jedoch erfolglos, auch das Schächten von Geflügel in der Schweiz zu verbieten.

Kampf für Aufhebung

Der im Jahre 1904 gegründete SIG und einzelne jüdische Gemeinden unternahmen in der Folge mehrere Vorstösse, um das Schächten zu gestatten, da das Schächtverbot die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Juden verletzt. Diese blieben mit einer Ausnahme leider erfolglos. Lediglich als während des Ersten Weltkriegs der Import von Koscherfleisch verunmöglicht war, erteilte der Bundesrat schliesslich im März 1918 eine beschränkte Erlaubnis zum Schächten ohne Betäubung. Obwohl auch nach Kriegsende der Import von Fleisch erschwert war, wurde die Ausnahmebestimmung auf den 15. April 1920 wieder aufgehoben.

Streichung aus der Bundesverfassung

Anlässlich der Diskussion um die Aufhebung der konfessionellen Ausnahmeartikel in der Bundesverfassung (Jesuiten- und Klosterartikel) in den fünfziger Jahren wurde die Aufhebung des Schächtverbots erneut diskutiert. Dieses wurde in der Folge zwar aus der Bundesverfassung gestrichen, jedoch mit unveränderter Tragweite in das Tierschutzgesetz von 1978 aufgenommen. Zudem ermächtigte dieses Gesetz den Bundesrat, auch das Schlachten von Geflügel der Betäubungspflicht zu unterstellen, wovon er allerdings nicht Gebrauch machte.

Mit der Schlachtviehverordnung vom 22. März 1989 wurde der Import von Koscherfleisch erstmals auf Verordnungsstufe geregelt, allerdings mit einschneidenden Vorschriften und Kontrollmechanismen. Im Zuge einer Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2001 wollte der Bundesrat das Schächtverbot aus Gründen der Religionsfreiheit lockern. Dieser Vorschlag stiess jedoch im Vernehmlassungsverfahren auf erbitterten Widerstand, so dass er schliesslich zurückgezogen werden musste. In diesem Zusammenhang konnte der SIG allerdings erreichen, dass der Import von Koscherfleisch zur Versorgung der jüdischen Religionsgemeinschaft im Jahr 2003 in das geltende Tierschutzgesetz aufgenommen wurde.

Erfolglose Initiativen für Verschärfung

Um einer möglichen Lockerung des Schächtverbots entgegenzuwirken, lancierten sowohl der Schweizerische Tierschutz STS als auch der Verein gegen Tierfabriken VgT im Jahr 2002 Volksinitiativen, die auch das Schächten von Geflügel und den Import von Koscherfleisch verbieten wollten. Während die Initiative des VgT bereits bei der Unterschriftensammlung scheiterte, wurde die Initiative des STS nach den parlamentarischen Beratungen zum neuen Tierschutzgesetz zurückgezogen. Dieses Gesetz und die Tierschutzverordnung, die am Schächtverbot ihrer Vorgänger festhalten, traten auf den 1. September 2008 in Kraft. Als Ausnahme vom generellen Betäubungszwang ist jedoch das rituelle Schlachten von Geflügel weiterhin erlaubt.

Quelle: » Swissjews

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