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Ein israelisches Gericht hat eine Klage der Premier League abgewiesen, welche ihre Urheberrechte durch einen Online-Livestream diverser Fußballspiele verletzt sah.

Live-Streams von aktuellen Sportereignissen sind in Deutschland eigentlich nicht vorstellbar. Die Rechte für die Übertragung von solchen Ereignissen werden eigentlich im Vorfeld ausgehandelt. Eine Weiterleitung dieser Fernsehübertragung über einen Webstream ist rechtlich mehr als bedenklich. Insbesondere wenn die Seite einige Werbebanner enthält, selbst wenn die hieraus erwirtschafteten Erträge nur zur Kostendeckung dienen. In Israel hat ein Gericht nun eine äusserst interessante Entscheidung zu dieser Thematik getroffen, die insbesondere von der Weitsicht der verhandelnden Richterin, Michal Agmon-Gonen, zeugt.

Geklagt hatte die Premier League, vertreten durch den Juristen Meir Klinger. Man war der Ansicht, dass die Website live-footy.org die Urheberrechte der Premier League verletzen würde. Diese vergibt die Übertragungsrechte für Fussballspiele an diverse Fernsehsender, welche dafür natürlich einen nicht zu verachtenden Betrag zahlen. Die Weiterverbreitung dieser Übertragung per Live-Stream sei folglich rechtswidrig. Die Klage drohte bereits anfänglich zu scheitern, da die Domain anonym registriert wurde. Der Seitenbetreiber war somit nicht namentlich ausfindig zu machen, zumindest nicht ohne verstärkten Aufwand. Man hatte via der gegebenen Kontaktformulare bereits im Vorfeld versucht, den Betreiber zur Abschaltung seiner Seite - konkreter der Streams - zu bewegen. Dieser weigerte sich jedoch vehement, was die Premier League den Weg über die Gerichtsbarkeit einschlagen liess. Zu allererst wollte man den Namen des Beklagten herausfinden, um ihm dann per Einstweiliger Verfügung die weitere Übertragung des Streams zu untersagen. Das Gericht sollte beschließen, dass der Internet Service Provider Netvision sowie das Webportal Nana die Identität des Betreibers offenbaren müssen. Man hatte bereits zuvor versucht, den Fall in Großbritannien verhandeln zu lassen. Dies wurde jedoch abgelehnt, da sämtliche Server in Israel stehen. Die verhandelnde Richterin Agmon-Gonen setzte sich jedoch zuerst mit der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung auseinander, ehe sie einen solchen Beschluss erlassen wollte, der die Anonymität des Betreibers beseitigt. Schliesslich blieb es auch dabei.

Sie erklärte, dass Live-Streams von Fussballspielen nicht mit Fernsehübertragungen vergleichbar wären. Solche Webstreams würden keine einfache Option zum Speichern der Übertragung bieten, was bei Fernsehübertragungen anders wäre. Das Urheberrecht würde sich auch nur auf Kabel- oder Funkübertragungen beziehen, jedoch keine Live-Streams im Web. Sie sähe folglich keinen Grund, der Klage stattzugeben. Darüber hinaus wären die Handlungen des Seitenbetreibers nicht aus Profitgründen geschehen und würden somit einer fairen Nutzung entsprechen. Auch würde die Seite einen wichtigen sozialen Beitrag leisten. Dass "betrachten von Sportereignissen ist sozial wichtig und sollte in der Hand der Massenmedien bleiben und nicht nur bei denen, die es sich leisten können." Die bedeutendste Feststellung folgte jedoch erst, als die Richterin erklärte, dass diejenigen, die dem Online-Stream folgen, das Geschäft der Premier League nicht schädigen. Es handele sich ihrer Ansicht nach dabei primär um "einfache Leute, die nicht genug an Sport interessiert sind, um dafür zu bezahlen." Mit dieser Feststellung untergräbt sie die oftmals verbreitete These, dass jeder illegale Download einen entgangenen Verkauf darstellt. Übertragen auf das Beispiel bedeutete dies, dass jeder Nutzer des Webstreams sich ein bezahltes Abo gekauft hätte, hätte der Webstream nicht zur Verfügung gestanden.

"Das Interesse der Öffentlichkeit liegt in der Information, nicht im Blickwinkel der Abbildung. Bei der Live-Übertragung eines Sport-Events sind die Zuschauer in erster Linie an Echzeit-Ergebnissen interessiert - wer also ein Tor geschossen hat und wer nicht." Da das Urheberrecht für solche speziellen Fälle des Internets zu ungenau sei, sei es um eine Interessensabwägung zwischen Kläger und Beklagten gegangen. Da die klagende Seite die Urheberrechtsverletzung jedoch nicht ausreichend belegen konnte, hätten die Interessen des Beklagten seine Anonymität zu wahren, überwogen. Dies führte die Richterin zu folgendem Urteil: "Der Seitenbetreiber bleibt vorerst anonym und darf - sofern er will - weiterhin kostenlos Sportereignisse an Fans auf der ganzen Welt übertragen [...]."

Eine Ohrfeige für die grossen Medienkonzerne? Nach Ansicht von Rechtsanwalt Yoram Lichtenstein, welcher als Rechtsbeistand für den unbekannten Beklagten erschienen war, handelt es sich hier um eine "Grundsatzentscheidung einer tapferen Richterin, welche die Erste ist, die aufsteht und die öffentlichen Rechte mehr verteidigt als die Interessen der Konzerne." Der Rechtsbeistand der Kläger, Meir Klinger, war selbstredend äusserst unzufrieden über dieses Urteil.

Es handele sich hier seiner Ansicht nach eindeutig um eine Fehlentscheidung, weshalb man in Berufung gehen werde.

Quelle: jns und Agenturen
5.September 2009

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